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29. März bis 01. April 2024

Die Deutsche Nationalbibliothek ist an beiden Standorten geschlossen. Die Ausstellungen des Deutschen Buch- und Schriftmuseums sind von 10 bis 18 Uhr geöffnet.

Änderungen der gesetzlichen Grundlagen

Mit den Anpassungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) und Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) an die Vorgaben des Europarechts öffnet sich auch für die Lizenzierung vergriffener Werke ein neues Kapitel. Der Lizenzierungsservice Vergriffene Werke (VW-LiS) und die darin gebündelten Prozesse standen Pate für die neuen europäischen Regelungen zur Lizenzierung vergriffener Werke. In die Gesetzesnovellierung wurden auch lange erwartete Öffnungen aufgenommen, die Kulturerbe-Institutionen mehr Möglichkeiten in der Digitalisierung und öffentlichen Zugänglichmachung ihrer Bestände sowie den Nutzer*innen mehr Teilhabe ermöglicht.

Hervorzuheben ist die geplante Moving Wall von 30 Jahren, die die bisherige Limitierung der Lizenzierung für vergriffene Printwerke bis zum Erscheinungsjahr 1965 aufhebt. Darüber hinaus versetzen die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen die Verwertungsgesellschaften erstmals in die Lage, auch Lizenzen für weitere Werktypen zu erteilen.

Wie wirkt sich das neue Gesetz auf den Lizenzierungsservice VW-LiS aus?

Die Gesetze zur Überführung der europäischen Richtlinien in nationales Recht sind am 7. Juni 2021 in Kraft treten. Dies bedeutet für die geltenden Bestimmungen und Prozesse der Lizenzierung vergriffener Werke:

Die Lizenzierung vergriffener Werke ist ab dem 7. Juni 2021 in der bisherigen Form nicht länger möglich . Die Antragstellung im Lizenzierungsservice Vergriffene Werke (VW-LiS) wird daher vorübergehend pausieren.

  • Registrierte Kulturerbe-Institutionen werden auch ab dem 7. Juni weiterhin Zugriff auf Ihr VW-LiS-Nutzerkonto haben, um ihre Daten und Lizenzanträge zu verwalten.
  • Bereits erteilte Lizenzen behalten ihre Gültigkeit. Es besteht diesbezüglich kein Handlungsbedarf seitens der Kulturerbe-Institutionen.

Umsetzung der Rechtsgrundlagen

Um die neue Rechtsgrundlage und ihr Potenzial vollständig und rechtssicher nutzen zu können, sind neue Rahmenvereinbarungen erforderlich. Unter anderem ist hierfür zu prüfen, ob eine ergänzende Rechtverordnung (§ 52d VGG) zu erlassen ist Vergriffene Werke werden zukünftig in einem zentralen europäischen Register verzeichnet. Dies verlangt technische Optimierungen und Neuentwicklungen für die Fortsetzung der automatisierten und gewohnt komfortablen Bearbeitung Ihrer Lizenzanträge über VW-LiS.

Für die Lizenzierung vergriffener Werke in Büchern und Printwerken arbeiten die Deutsche Nationalbibliothek und die Verwertungsgesellschaften VG WORT und VG BILD-KUNST weiterhin eng zusammen. Ziel ist, die Lizenzierung vergriffener Werke schnell wieder zu ermöglichen.

Meilensteine zur Wiederaufnahme der Lizenzierung vergriffener Werke:

  • 7. Juni 2021: Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes,
  • 1. Juni 2023: Inkrafttreten der Nicht-verfügbare-Werke-Verordnung (NvWV) des Bundesministeriums der Justiz gemäß § 52d VGG / § 61e UrhG
  • Erörterung und Abstimmung eines Rahmenvertrags zur Lizenzierung vergriffener Werke im Zuständigkeitsbereich der VG WORT und VG BILD-KUNST
  • Vorlage und Unterzeichnung des Vertrags durch die Kultusminister*innen der Länder in der Kultusministerkonferenz
  • Anbindung der IT-gestützten Lizenzierungsprozesse an das europäische Register für vergriffene Werke des Europäischen Amts für geistiges Eigentum (EUIPO)
  • Wiederaufnahme der Lizenzierung vergriffener Werke und des Lizenzierungsservice Vergriffene Werke (VW-LiS) mit erweitertem Funktionsumfang

Momentan ist nicht abzuschätzen, wieviel Zeit die erforderlichen Schritte in Anspruch nehmen und wann die Lizenzierung vergriffener Werk wiederaufgenommen werden kann. Die Umsetzung wird von allen beteiligten Institutionen und Gremien mit großem Engagement bearbeitet. Über Neuigkeiten und Fortschritte werden wir Sie informieren.

FAQs zu den Rechtsgrundlagen

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zu den Rechtsgrundlagen und dem europäischen Portal für vergriffene Werke

Wieso heißt es im Zusammenhang mit dem Lizenzierungsservice weiterhin „vergriffene Werke“ und nicht „nicht verfügbare Werke“?

Die EU-Richtlinie über den digitalen Binnenmarkt 2019/790 (Digital-Single-Market Richtlinie, DSM) öffnet die Lizenzierung nicht nur für weitere Werkarten, sondern auch für Werke, die zu keiner Zeit veröffentlicht oder verlegt wurden. Als „nicht verfügbare Werke“ wird daher die Gesamtheit aller nicht über übliche Vertriebswege angebotene sowie unveröffentlichte Werke bezeichnet.

„Vergriffene Werke“ definiert eine Teilmenge nicht verfügbarer Werke, für die ein verlegerisches Angebot bestand und die nunmehr nicht länger „lieferbar“ sind.

Da sich die Zuständigkeiten der beteiligten Verwertungsgesellschaften sowie die Prozesse des Lizenzierungsservice maßgeblich auf die Teilmenge der vergriffenen Werke beziehen und es ein etabliertes, grundlegendes Verständnis von „vergriffenen Werken“ in der Fach-Community gibt, wird im Zusammenhang mit dem Lizenzierungsservice weiterhin „vergriffene Werke“ genutzt.

„Nicht verfügbare Werke“ werden im Folgenden explizit genannt, wo es zur Erläuterung von Rechtsgrundlagen und Verfahrensfragen hilfreich ist.

Ich möchte nicht verfügbare Werke aus meinem Bestand rechtssicher online zugänglich machen. Welche Möglichkeiten gibt es und was muss ich beachten?

Mit der Umsetzung der Digital-Single-Market Richtlinie (DSM-Richtlinie) hat der deutsche Gesetzgeber ein dreistufiges Modell eingeführt:

  1. § 51 VGG - Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung (ECL)

    Über das Angebot und die Ausgestaltung kollektiver Lizenzen mit erweiterter Wirkung informieren die Verwertungsgesellschaften auf ihren Homepages.


  2. § 52 VGG - Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung für nicht verfügbare Werke

    Exklusiv für Kulturerbe-Einrichtungen hat der Gesetzgeber weitreichendere Möglichkeiten geschaffen, um ihre Sammlungen rechtssicher online frei zugänglich bereitstellen zu können. Lizenzen für nicht verfügbare Werke werden von den Verwertungsgesellschaften erteilt, die in ihrem Zuständigkeitsbereich „repräsentativ“ sind.

    § 52a VGG löst die bis Mitte 2021 gültige Rechtsgrundlage für die Lizenzierung vergriffener Werke ab und bildet damit gleichzeitig die neue Basis für den Lizenzierungsservice Vergriffene Werke (VW-LiS).


  3. § 61d UrhG – Nicht verfügbare Werke

    Besteht für eine Werkart keine Verwertungsgesellschaft, die die Rechte daran wahrnehmen kann – da es keine Verwertungsgesellschaft gibt oder die bestehende(n) nicht ausreichend repräsentativ sind – öffnet § 61d eine Schranke, die es Kulturerbe-Einrichtungen dennoch ermöglicht besondere Bestände öffentlich zugänglichzumachen. Die Bereitstellung erfolgt hierbei ohne weitere „rechtliche Absicherung“ (z. B. bei Widerspruch durch Rechteinhaber*innen).

Noch pausiert der Lizenzierungsservice. Kann ich mich solange auf § 61d UrhG berufen, um vergriffene Bücher oder Druckwerke online frei zugänglich bereitzustellen?

Nein. Das Fehlen eines Lizenzierungsangebots seitens einer (repräsentativen) Verwertungsgesellschaft erlaubt nicht pauschal den Rückgriff auf die Schrankenregelung nach § 61d UrhG. Für die Lizenzierung vergriffener Schriften im Zuständigkeitsbereich der VG WORT wird ein neuer Rahmenvertrag abgeschlossen. Mit Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags wird auch die Lizenzantragstellung über den Lizenzierungsservice wieder aktiviert werden.

Ausnahmen hiervon können nicht verfügbare Werke sein, z. B. unveröffentlichte Schriften oder Werke, für die zu keinem Zeitpunkt ein verlegerisches Angebot bestand (z. B. Archivalien), die nicht im Zuständigkeitsbereich der VG WORT liegen und somit gemäß § 61d ohne Lizenzen genutzt werden können. Die Feststellung, ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zur Nutzung tatsächlich vorliegen, obliegt Ihrer Einrichtung.

Was ist das Out-of-commerce Works Portal?

Das Out-of-commerce Works Portal (OOCW Portal) ist die zentrale Nachweisstelle für Werke, die von Kulturerbe-Einrichtungen in den EU-Mitgliedsstaaten unter den Regelungen der Digital-Single-Market Richtlinie (DSM-Richtlinie) für nicht verfügbare Werke genutzt werden. Der Aufbau und Betrieb des OOCW Portals erfolgt durch das Europäische Amt für geistiges Eigentum (EUIPO).

Das OOCW Portal löst das deutsche Register vergriffener Werke beim Deutschen Patent- und Markenamt seit dem 7. Juni 2021 ab. Die Daten aus dem deutschen Register werden bis Ende 2025 in das neue OOCW Portal überführt (s. § 141 Abs. 3 VGG). Bereits erteilte Lizenzen behalten ihre Gültigkeit.

Welche Werke (Metadaten) werden im Out-of-commerce Works Portal veröffentlicht und warum?

Entsprechend der deutschen Gesetzgebung müssen im OOCW Portal alle Werke öffentlich bekanntgemacht werden, deren Nutzung auf Basis von §§ 52a VGG und 61d UrhG erfolgt. Zur Identifikation eines Werks werden grundlegende bibliografische Metadaten veröffentlicht. Eine Bereitstellung der digitalisierten Werke erfolgt nicht über das Portal.

Für Rechteinhaber*innen ist das OOCW Portal erster Kontaktpunkt, um Widersprüche gegen die Nutzung einzulegen.

Wer veröffentlicht Daten nicht verfügbarer Werke im Out-of-commerce Works Portal?

Werden Lizenzen für nicht verfügbare Werke von einer Verwertungsgesellschaft erteilt, muss diese die Daten in das OOCW Portal eintragen. Bei der Lizenzierung vergriffener Bücher / Druckwerke über den Lizenzierungsservice VW-LiS erfolgt die Bekanntmachung durch die VG WORT:

  • § 52a Abs. 1 Nr. 4 VGG
    die Verwertungsgesellschaft informiert […] im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum […]

Nur wenn keine entsprechend repräsentative Verwertungsgesellschaft besteht und die Nutzung sich auf der Auffangregelung begründet, obliegt die Bekanntmachung der Kulturerbe-Einrichtung:

  • § 61d Abs. 3 UrhG
    Die Kulturerbe-Einrichtung informiert während der gesamten Nutzungsdauer im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum über die betreffenden Werke […]

Muss ich meine Institution im Out-of-commerce Works Portal registrieren?

Es besteht keine Verpflichtung dazu, Ihre Institution im OOCW Portal zu registrieren. Auch für die Lizenzierung vergriffener Werke wird voraussichtlich keine individuelle Registrierung erforderlich sein. Darüber, ob und zu welchem Zweck Daten Ihrer Institution zukünftig im Rahmen der Lizenzierung vergriffener Werke an das OOCW Portal übermittelt werden, werden wir Sie informieren, sobald uns diese Informationen vorliegen.

Die Registrierung im OOCW Portal ist nur erforderlich, wenn Ihre Institution Werke unter der Auffangregelung nach § 61d UrhG nutzen möchte und somit die Bekanntmachung in der Verantwortung Ihrer Institution liegt (vgl. § 1d Abs. 1 Nr. 4).

Erteilt das EUIPO Lizenzen für nicht verfügbare Werke?

Nein. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erteilt keine Lizenzen. Lizenzen für nicht verfügbare Werke werden weiterhin ausschließlich durch die zuständigen Verwertungsgesellschaften erteilt.

Kontakt

E-Mail: vergriffene.werke@dnb.de
Telefon: +49 69 1525-1079

Letzte Änderung: 10.03.2023
Kurz-URL: https://www.dnb.de/vwlisupdate

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